Produktverbot für Differenzkontrakte mit Nachschusspflicht (Contracts for Difference CFDs)

Produktverbot für Differenzkontrakte mit Nachschusspflicht (Contracts for Difference CFDs)

Produktverbot für Differenzkontrakte mit Nachschusspflicht (Contracts for Difference, CFDs) – Ab dem 1. Januar 2023 dürfen private Kleinanleger über Wertpapierfirmen keine Futures mit Nachschusspflicht kaufen, der direkte Kauf der Terminkontrakte ist ihnen bereits untersagt.

Produktverbot für Differenzkontrakte mit Nachschusspflicht (Contracts for Difference CFDs)
Produktverbot für Differenzkontrakte mit Nachschusspflicht (Contracts for Difference CFDs)

Produktverbot für Privatanleger

Die Finanzaufsicht Bafin hat sich gleichermaßen den Anlegerschutz auf die Fahne geschrieben. Deswegen hat sie jetzt ein Verbot für den Verkauf von Futures mit Nachschusspflicht an Privatanleger beschlossen. Unter eigenen Umständen existieren nichtsdestotrotz Ausnahmen von dem Verbot.

Differenzkontrakte mit Nachschusspflicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat wie im Februar bekanntgegeben ein weiteres Produktverbot für Privatanleger beschlossen – Differenzkontrakte mit Nachschusspflicht (Contracts for Difference, CFDs) hatte die Behörde per se 2017 verboten. Ab dem 1. Januar 2023 dürfen private Kleinanleger über Wertpapierfirmen keine Futures mit Nachschusspflicht kaufen, der direkte Kauf der Terminkontrakte ist ihnen bereits untersagt. Die Behörde stört sich daran, dass Finanzprodukte mit einer Nachschusspflicht unbegrenzte Verluste nach sich ziehen können. Abgesehen davon sieht die am 30. September veröffentlichte Allgemeinverfügung der Aufsicht eine Ausnahme vor, wie jene benachrichtigt.

Futures mit Nachschusspflicht

Demnach dürfen Kleinanleger gleichfalls künftig weiter Futures mit Nachschusspflicht handeln, wenn sie dadurch realwirtschaftliche Preisrisiken absichern. Sie müssen den Absicherungszweck anschließend zuvor gegenüber ihrem Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestätigen. Absicherungsmöglichkeiten seien exemplarisch besonders bedeutsam für Agrarbetriebe, trotzdem gleichwohl für zusätzliche Firmierungen der Realwirtschaft, auf diese Weise die Bafin.

Future-Handel für Kleinanleger

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der Future-Handel für Kleinanleger darauf folgend glaubwürdig bleibt, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Nachschusspflicht vertraglich ausschließt und Anleger somit nicht mehr als den investierten Betrag verlieren können. Außerdem gilt eine Übergangsregelung: Nicht von der Bafin-Maßnahme erfasst sind Future-Kontrakte, mit denen Positionen abgewickelt oder geschlossen werden, die vor Inkrafttreten der Allgemeinverfügung eröffnet wurden.

Die Aufsicht antwortet hiermit auf Mini- und Micro-Future-Produkte, die erhöht auf den Markt kommen und die sich wegen ihrer geringeren Kontraktgröße und dadurch niedrigeren Eintrittsschwelle besonders an ebendiese Kundengruppe urteilen. „Mit ihrer Produktinterventionsmaßnahme stellt die Aufsichtsbehörde zweifellos, dass sich der Verlust von Kleinanlegern beim Future-Handel auf den Betrag beschränkt, den ebendiese investiert haben“, schreibt die Bafin. (AH)

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